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Art. 58 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Entzug der Unterrichtsberechtigung

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 58 Volksschulgesetz, VSG · Entzug der Unterrichtsberechtigung

1. Das Departement kann die Unterrichtsberechtigung entziehen, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Es kann den Entzug im Lehrdiplom vermerken.

2. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann das Departement den Entzug widerrufen.

3. Das Departement meldet dem Generalsekretariat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) den Entzug und die Wiedereinräumung der Unterrichtsberechtigung.

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