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Art. 57 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Unterrichtsberechtigung

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 57 Volksschulgesetz, VSG · Unterrichtsberechtigung

1. Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine von der Regierung anerkannte Ausbildung beziehungsweise eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen.

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