421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 57 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Unterrichtsberechtigung
Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
Art. 57 Volksschulgesetz, VSG · Unterrichtsberechtigung
1. Lehrpersonen müssen über einen anerkannten, stufengemässen Abschluss oder über eine von der Regierung anerkannte Ausbildung beziehungsweise eine vom Amt erteilte Lehrbewilligung verfügen.