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Art. 56 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Anstellungsverhältnis

Die Lehrpersonen - Anstellung und Pflichten
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Art. 56 Volksschulgesetz, VSG · Anstellungsverhältnis

1. Als Lehrpersonen gemäss nachfolgenden Bestimmungen gelten die Lehrpersonen, die an der Volksschule unterrichten. Die Bestimmungen über die Lehrpersonen sind sinngemäss auf deren Stellvertretungen sowie auf die Lehr- und Fachpersonen im Bereich der sonderpädagogischen Massnahmen anwendbar.

2. Die Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule werden von der Schulträgerschaft mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellt.

3. Soweit dieses Gesetz und die Verordnung keine Vorschriften enthalten, regeln die Schulträgerschaften die Anstellungsbedingungen selber. Subsidiär gelangen die personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons sinngemäss zur Anwendung.

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