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Art. 55 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Disziplinarmassnahmen

Die Schülerinnen und Schüler
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Art. 55 Volksschulgesetz, VSG · Disziplinarmassnahmen

1. Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Lehrpersonen, die Schulleitung oder der Schulrat erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen.

2. Schülerinnen und Schüler, welche trotz Mahnung und Orientierung der Erziehungsberechtigten insbesondere den Unterricht oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise belasten, können durch Schulratsbeschluss auf Grund eines schriftlichen Berichts der Lehrperson sowie eines Berichts des Amtes vom Unterricht ausgeschlossen werden.

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