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Art. 54 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Pflichten

Die Schülerinnen und Schüler
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Art. 54 Volksschulgesetz, VSG · Pflichten

1. Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten und beteiligen sich aktiv und kooperativ am Schulbetrieb.

2. Die Schülerinnen und Schüler haben

a) den Unterricht und die Schulveranstaltungen zu besuchen;

b) altersgemäss Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen;

c) die Schulordnung einzuhalten.

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