421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 51 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
Organisation der Schule - Gesundheitsförderung und Versicherung
Art. 51 Volksschulgesetz, VSG · Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1. Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
2. Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.