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Art. 51 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

Organisation der Schule - Gesundheitsförderung und Versicherung
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Art. 51 Volksschulgesetz, VSG · Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst

1. Der schulärztliche und der schulzahnärztliche Dienst werden in der Volksschule nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons durchgeführt. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.

2. Die Schulträgerschaft wählt die Schulärztin oder den Schularzt und die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt. Sie organisiert die Durchführung von Massnahmen.

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