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Art. 5 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Vertragliche Zusammenarbeit

Schulträgerschaften
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Art. 5 Volksschulgesetz, VSG · Vertragliche Zusammenarbeit

1. Gemeinden, die keine öffentliche Volksschule oder nicht alle Schulstufen führen und keiner Schulträgerschaft angehören, stellen für ihre Kinder den Besuch der Volksschule mit einer anderen Schulträgerschaft vertraglich sicher.

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