421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 49 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Angebotsplanung
Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 49 Volksschulgesetz, VSG · Angebotsplanung
1. Die Regierung macht Vorgaben zum sonderpädagogischen Angebot im niederschwelligen Bereich.
2. Sie legt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse periodisch die Angebotsplanung im hochschwelligen Bereich fest.