421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 47 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots
Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 47 Volksschulgesetz, VSG · Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots
1. Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich.
2. Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich.