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Art. 47 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 47 Volksschulgesetz, VSG · Gewährleistung des sonderpädagogischen Angebots

1. Die Schulträgerschaft gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im niederschwelligen Bereich.

2. Der Kanton gewährleistet das sonderpädagogische Angebot und dessen Umsetzung im hochschwelligen Bereich.

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