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Art. 46 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulungs- und Förderformen

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 46 Volksschulgesetz, VSG · Schulungs- und Förderformen

1. Die Umsetzung der nieder- und hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt bedürfnisorientiert in integrativen, teilintegrativen und separativen Schulungs- und Förderformen.

2. Die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt integrativ, soweit die Schulung und Förderung für die Schülerin oder den Schüler mit besonderem Förderbedarf in der Regelklasse vorteilhaft und für die Regelklasse tragbar sind.

3. Andernfalls erfolgt die Umsetzung der hochschwelligen sonderpädagogischen Massnahmen teilintegrativ als Gruppen- oder Einzelunterricht oder separativ in Abteilungen von Institutionen der Sonderschulung oder in Familien.

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