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Art. 45 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Anpassung des Lehrplanes

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 45 Volksschulgesetz, VSG · Anpassung des Lehrplanes

1. Schülerinnen oder Schüler mit besonderem Förderbedarf können gestützt auf ein schulpsychologisches Gutachten mit angepasstem Lehrplan unterrichtet werden.

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