421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 44 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Sonderpädagogische Massnahmen
Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
Art. 44 Volksschulgesetz, VSG · Sonderpädagogische Massnahmen
1. Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen.
2. Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.
3. Als hochschwellige Massnahmen gelten
a) der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung;
b) die dazugehörende Betreuung;
c) die Massnahmen bei hohem Förderbedarf;
d) die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten.