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Art. 44 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Sonderpädagogische Massnahmen

Organisation der Schule - Sonderpädagogische Massnahmen
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Art. 44 Volksschulgesetz, VSG · Sonderpädagogische Massnahmen

1. Die sonderpädagogischen Massnahmen gliedern sich in niederschwellige und hochschwellige Massnahmen.

2. Als niederschwellige Massnahmen gelten insbesondere die Integrative Förderung und die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen.

3. Als hochschwellige Massnahmen gelten

a) der Unterricht im Rahmen der Sonderschulung;

b) die dazugehörende Betreuung;

c) die Massnahmen bei hohem Förderbedarf;

d) die stationäre Betreuung von Kindern mit erheblichen Behinderungen vor Eintritt in den Kindergarten.

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