Art. 43 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Anspruch
Art. 43 Volksschulgesetz, VSG · Anspruch
1. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen.
2. Ein besonderer Förderbedarf liegt vor
a) bei Schülerinnen und Schülern, die dem Lehrplan der Regelschule ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können;
b) bei Schülerinnen und Schülern mit nachweislich grossen Schwierigkeiten im Verhalten, im Lern- oder Leistungsvermögen sowie in den Sprach- und Sprechkompetenzen;
c) bei Schülerinnen und Schülern, die von körperlicher, geistiger, psychischer, sprachlicher, sensorischer oder wahrnehmungsbedingter Behinderung betroffen oder bedroht sind;
d) bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Begabungen.
3. Die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf gemäss Absatz 2 Litera a bis c gelten sinngemäss auch für Kinder im Vorschulalter und für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht bis zur Vollendung des 20. Altersjahres.