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Art. 42 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Promotion, Übertritt

Organisation der Schule - Promotion und Übertritt
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Art. 42 Volksschulgesetz, VSG · Promotion, Übertritt

1. Über die Promotion entscheidet die Klassenlehrperson nach Rücksprache mit den unterrichtenden Lehrpersonen am Ende des Schuljahres gestützt auf die Erreichung der Lernziele sowie auf Grund des Lern-, Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers.

2. Für die eignungsgerechte Zuweisung in die Real- oder die Sekundarschule ist grundsätzlich die Klassenlehrperson zuständig. Erfolgt der Zuweisungsentscheid der Klassenlehrperson in die Realschule, steht der Schülerin oder dem Schüler die Möglichkeit offen, eine Prüfung für den Übertritt in die Sekundarschule zu absolvieren, deren Ergebnis alleine massgebend ist.

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