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Art. 41 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Beurteilung

Organisation der Schule - Promotion und Übertritt
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Art. 41 Volksschulgesetz, VSG · Beurteilung

1. Die Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten.

2. Am Ende jedes Semesters erfolgt die Beurteilung durch ein Notenzeugnis, welches durch einen individuellen Lernbericht ergänzt werden kann.

3. In der 1. und 2. Primarklasse kann die Beurteilung auch ausschliesslich in Form eines Lernberichtes erfolgen.

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