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Art. 40 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Zusätzliche Angebote

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 40 Volksschulgesetz, VSG · Zusätzliche Angebote

1. Die Schulträgerschaften können bei Bedarf zusätzliche Angebote wie Schulsozialarbeit oder Time-out-Angebote schaffen.

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