421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 4 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulträgerschaften
Schulträgerschaften
Art. 4 Volksschulgesetz, VSG · Schulträgerschaften
1. Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an Gemeindeverbände delegieren.
2. Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben werden.