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Art. 4 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulträgerschaften

Schulträgerschaften
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Art. 4 Volksschulgesetz, VSG · Schulträgerschaften

1. Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Sie können diese Aufgabe an Gemeindeverbände delegieren.

2. Daneben können Privatschulen als vom Kanton bewilligte Schulen betrieben werden.

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