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Art. 39 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Fremdsprachige Kinder

Organisation der Schule - Ergänzende Angebote
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Art. 39 Volksschulgesetz, VSG · Fremdsprachige Kinder

1. Die Schulträgerschaften stellen zusätzliche Angebote für fremdsprachige Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

2. Die Regierung legt die durch die Schulträgerschaften zu erbringenden Leistungen fest. Sie kann für die Schulung von Kindern vorläufig Aufgenommener, Asylsuchender oder Fahrender Anordnungen treffen, die von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes abweichen.

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