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Art. 35 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Lehrmittel

Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
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Art. 35 Volksschulgesetz, VSG · Lehrmittel

1. Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel.

2. Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leisten.

3. Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch herausgegeben.

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