421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 35 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Lehrmittel
Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
Art. 35 Volksschulgesetz, VSG · Lehrmittel
1. Die Regierung bezeichnet die obligatorischen oder empfohlenen Lehrmittel.
2. Der Kanton kann Lehrmittel herausgeben und Beiträge an deren Verbilligung leisten.
3. Lehrmittel werden in den Sprachen Deutsch, Rätoromanisch und Italienisch herausgegeben.