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Art. 34 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Religionsunterricht

Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
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Art. 34 Volksschulgesetz, VSG · Religionsunterricht

1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfügung.

2. Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.

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