421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 34 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Religionsunterricht
Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
Art. 34 Volksschulgesetz, VSG · Religionsunterricht
1. Die öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen erteilen Schülerinnen und Schülern in der öffentlichen Volksschule auf eigene Kosten Religionsunterricht. Die Schulträgerschaften stellen ihnen dafür unentgeltlich Schulräumlichkeiten zur Verfügung.
2. Eine schriftliche Abmeldung vor Schuljahresbeginn durch die Erziehungsberechtigten unter Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist möglich.