421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 33 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Zweisprachig geführte Schulen und Klassen
Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
Art. 33 Volksschulgesetz, VSG · Zweisprachig geführte Schulen und Klassen
1. Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Regierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen bewilligen.