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Art. 33 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Zweisprachig geführte Schulen und Klassen

Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
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Art. 33 Volksschulgesetz, VSG · Zweisprachig geführte Schulen und Klassen

1. Zur Förderung der Kantonssprachen Italienisch und Rätoromanisch kann die Regierung die gleichzeitige Verwendung von zwei Kantonssprachen als Schulsprachen bewilligen.

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