421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 31 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Sekundarstufe I
Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
Art. 31 Volksschulgesetz, VSG · 2. Sekundarstufe I
1. Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.
2. Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden, sind geeignete Angebote bereitzustellen.