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Art. 31 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - 2. Sekundarstufe I

Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
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Art. 31 Volksschulgesetz, VSG · 2. Sekundarstufe I

1. Auf der Sekundarstufe I sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.

2. Für diejenigen Landessprachen, welche nicht als Pflichtfächer unterrichtet werden, sind geeignete Angebote bereitzustellen.

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