Art. 30 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Fremdsprachenunterricht 1. Primarstufe
Art. 30 Volksschulgesetz, VSG · Fremdsprachenunterricht 1. Primarstufe
1. Auf der Primarstufe sind mindestens eine Kantonssprache sowie Englisch als Fremdsprachen zu unterrichten.
2. Die erste Fremdsprache in rätoromanisch- und italienischsprachigen Primarschulen ist Deutsch. Die erste Fremdsprache in deutschsprachigen Primarschulen ist Italienisch.
3. Der Unterricht in der ersten Fremdsprache beginnt in der 3. Primarklasse, der Unterricht in Englisch beginnt in der 5. Primarklasse.
4. In deutschsprachigen Primarschulen kann die Schulträgerschaft beschliessen, dass
a) Rätoromanisch anstelle von Italienisch erteilt wird;
b) Rätoromanisch und Italienisch als Wahlpflichtfächer angeboten werden.
5. Die Schulträgerschaft kann zudem bestimmen, dass der Unterricht in Rätoromanisch in diesen Fällen bereits in der 1. Klasse der Primarstufe beginnt.