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Art. 29 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Fächer, Lehrplan

Organisation der Schule - Lerninhalte, Lehrplan und Lehrmittel
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Art. 29 Volksschulgesetz, VSG · Fächer, Lehrplan

1. Die Regierung bestimmt die Pflicht-, Wahl- und Wahlpflichtfächer und erlässt den Lehrplan für die Stufen der Volksschule. Der Lehrplan regelt verbindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbindliche Ziele festlegen.

2. Der Lehrplan umfasst die Stundendotation sowie die Lektionentafeln, welche die Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten und den Rahmen für deren Aufteilung auf die Fächer bestimmen. Die Stundendotation darf auf Jahresbasis den Durchschnitt der deutsch- und mehrsprachigen Kantone nicht unterschreiten.

3. Der Lehrplan ist nach Möglichkeit interkantonal zu koordinieren.

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