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Art. 28 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Absenzen, Dispensation

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 28 Volksschulgesetz, VSG · Absenzen, Dispensation

1. Die Schulträgerschaften können Schülerinnen und Schüler pro Schuljahr während maximal 15 Schultagen beurlauben. Zudem können sie bestimmen, dass die Erziehungsberechtigten davon höchstens drei Schultage als Urlaubstage frei festlegen dürfen.

2. Das Amt kann darüber hinaus gehenden Urlaub gewähren.

3. In begründeten Fällen kann das Amt Schülerinnen und Schüler vorübergehend ganz oder teilweise vom Unterricht dispensieren.

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