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Art. 27 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Tagesstrukturen

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 27 Volksschulgesetz, VSG · Tagesstrukturen

1. Die Schulträgerschaften bieten bei Bedarf weiter gehende Tagesstrukturen an.

2. Es steht den Erziehungsberechtigten frei, die Tagesstrukturen für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.

3. Das Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 findet auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Volksschulgesetzgebung sinngemäss Anwendung.

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