421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 26 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Blockzeit
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 26 Volksschulgesetz, VSG · Blockzeit
1. Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche Betreuung.
2. Auf der Kindergarten- und Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinander folgende Lektionen.
3. Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist obligatorisch.
4. Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.