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Art. 26 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Blockzeit

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 26 Volksschulgesetz, VSG · Blockzeit

1. Die Blockzeit gewährleistet auf der Kindergarten- und Primarstufe von Montag bis Freitag am Vormittag einen ununterbrochenen Unterricht oder eine unentgeltliche Betreuung.

2. Auf der Kindergarten- und Primarstufe beträgt die Blockzeit mindestens vier aufeinander folgende Lektionen.

3. Der Besuch der Unterrichts- oder Betreuungslektionen innerhalb der Blockzeit ist obligatorisch.

4. Der Besuch der betreuten Randlektionen während der Blockzeit ist freiwillig.

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