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Art. 25 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Unterricht

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 25 Volksschulgesetz, VSG · Unterricht

1. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.

2. Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I 45 Minuten.

3. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

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