421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 25 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Unterricht
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 25 Volksschulgesetz, VSG · Unterricht
1. Der Unterricht findet von Montag bis Freitag statt.
2. Die Unterrichtseinheiten dauern auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I 45 Minuten.
3. Das Amt kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.