Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.000 VSGLSP CH-GR

Art. 24 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien

Organisation der Schule - Schulbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Volksschulgesetz, VSG · Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien

1. Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen.

2. Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kantonen fest.

3. Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien bestimmen die Schulträgerschaften.

← Art. 23 Volksschulgesetz, VSG Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 25 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →