421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 24 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 24 Volksschulgesetz, VSG · Schulzeit, Schuljahresbeginn, Ferien
1. Die jährliche Schulzeit beträgt 39 Schulwochen.
2. Das Departement legt den Schuljahresbeginn in Abstimmung mit anderen Kantonen fest.
3. Das Departement legt die Herbst- und Weihnachtsferien fest. Die übrigen Ferien bestimmen die Schulträgerschaften.