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Art. 23 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Klassen

Organisation der Schule - Schulbetrieb
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Art. 23 Volksschulgesetz, VSG · Klassen

1. Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I werden einer Klasse zugeteilt.

2. Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen.

3. Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.

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