421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 23 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Klassen
Organisation der Schule - Schulbetrieb
Art. 23 Volksschulgesetz, VSG · Klassen
1. Die Schülerinnen und Schüler der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I werden einer Klasse zugeteilt.
2. Für jede Klasse ist eine Klassenlehrperson zu bezeichnen.
3. Die Abteilungsgrössen dürfen in der Regel 24 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten und fünf Schülerinnen und Schüler nicht unterschreiten.