421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 22 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Praktikumsplätze
Organisation der Schule - Führung und Organisation
Art. 22 Volksschulgesetz, VSG · Praktikumsplätze
1. Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Praktikumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Verfügung zu stellen.