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Art. 22 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Praktikumsplätze

Organisation der Schule - Führung und Organisation
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Art. 22 Volksschulgesetz, VSG · Praktikumsplätze

1. Die Schulträgerschaften sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Praktikumsplätze für die Ausbildungsinstitutionen von Lehrpersonen aller Stufen zur Verfügung zu stellen.

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