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Art. 19a Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung

Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
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Art. 19a Volksschulgesetz, VSG · Spitalschulen, Leistungsauftrag und Finanzierung

1. Das Departement bezeichnet Spitäler und Kliniken, die Unterricht für Schülerinnen und Schüler anbieten können. Es kann diesen einen Leistungsauftrag zur Führung einer Spitalschule erteilen.

2. Die Schulträgerschaften beteiligen sich an den Kosten der Spitalschulen mit einer jährlichen Pauschale pro Schülerin oder Schüler. Die Berechnung der Pauschale erfolgt aufgrund der effektiven anrechenbaren Aufwendungen der Spitalschulen für die Schülerinnen und Schüler.

3. Der Kanton trägt maximal die jährlich anrechenbaren Restkosten.

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