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Art. 19 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Weitere Leistungen

Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
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Art. 19 Volksschulgesetz, VSG · Weitere Leistungen

1. Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.

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