421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 19 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Weitere Leistungen
Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
Art. 19 Volksschulgesetz, VSG · Weitere Leistungen
1. Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf die von der öffentlichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.