421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 18 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht
Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
Art. 18 Volksschulgesetz, VSG · Privatunterricht, Bewilligungspflicht und Aufsicht
1. Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern.
2. Privatunterricht bedarf einer Bewilligung des Departements. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.
3. Die Aufsicht obliegt dem Amt.