421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 16 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht
Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
Art. 16 Volksschulgesetz, VSG · Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht
1. Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.
2. Die Aufsicht obliegt dem Amt.