Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.000 VSGLSP CH-GR

Art. 16 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht

Schul- und Bildungsangebote - Privatschulen, Privatunterricht und Spitalschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (105 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Volksschulgesetz, VSG · Privatschulen, Bewilligungspflicht und Aufsicht

1. Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, bedürfen einer Bewilligung der Regierung. Diese wird erteilt, wenn das Bildungsangebot demjenigen der öffentlichen Volksschule entspricht und der Lehrplan erfüllt wird.

2. Die Aufsicht obliegt dem Amt.

← Art. 15 Volksschulgesetz, VSG Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gegenstand, Geltungsbereich Art. 17 Volksschulgesetz, VSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →