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Art. 15 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Beiträge der Erziehungsberechtigten

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 15 Volksschulgesetz, VSG · Beiträge der Erziehungsberechtigten

1. Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für

a) spezielle Schulveranstaltungen;

b) besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer;

c) ausserordentliche Materialkosten;

d) Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager;

e) Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.

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