421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 15 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Beiträge der Erziehungsberechtigten
Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
Art. 15 Volksschulgesetz, VSG · Beiträge der Erziehungsberechtigten
1. Von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise von den Erziehungsberechtigten können angemessene Beiträge erhoben werden, insbesondere für
a) spezielle Schulveranstaltungen;
b) besondere Ausbildungsangebote im Bereich der Wahlfächer;
c) ausserordentliche Materialkosten;
d) Schulreisen, Exkursionen sowie Klassenlager;
e) Verpflegungs- und Betreuungsangebote für weiter gehende Tagesstrukturen.