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Art. 14 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Unentgeltlichkeit

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 14 Volksschulgesetz, VSG · Unentgeltlichkeit

1. Der Unterricht in der öffentlichen Volksschule ist am Schulort unentgeltlich.

2. Sofern die Verhältnisse es erfordern, sind die Schulträgerschaften verpflichtet, den Transport der Schülerinnen und Schüler zu organisieren und zu finanzieren.

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