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Art. 13 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Dauer der Schulpflicht

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 13 Volksschulgesetz, VSG · Dauer der Schulpflicht

1. Die Schulpflicht umfasst in der Regel elf Schuljahre. Schülerinnen und Schüler, die den lehrplanmässigen Unterricht der Volksschule schneller absolvieren, werden vorzeitig aus der Schulpflicht entlassen.

2. Mit Erfüllung der elfjährigen Schulpflicht oder mit vorzeitiger Absolvierung der Volksschule endet das Recht auf Besuch der Volksschule.

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