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Art. 12 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 12 Volksschulgesetz, VSG · Schuleintritt, Vorverlegung und Aufschub der Schulpflicht

1. Kinder, die bis zum 31. Dezember das fünfte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Kindergartenstufe ein.

2. Kinder, die bis zum 31. Dezember das siebte Altersjahr erfüllt haben, treten auf Beginn des Schuljahres desselben Kalenderjahres in die Primarstufe ein.

3. Der Eintritt in die Kindergarten- und in die Primarstufe kann im Interesse des Kindes um ein Jahr vorverlegt oder aufgeschoben werden.

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