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Art. 11 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Schulort

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 11 Volksschulgesetz, VSG · Schulort

1. Jedes Kind besucht die Schule jener Gemeinde, in der es sich mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten dauernd aufhält.

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