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Art. 102 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Baubeiträge im Volksschulbereich

Schlussbestimmungen
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Art. 102 Volksschulgesetz, VSG · Baubeiträge im Volksschulbereich

1. Rechtskräftig zugesicherte Beiträge im Zusammenhang mit Bauprojekten im Volksschulbereich werden nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit die Abrechnungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht werden.

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