421.000
VSGLSP
CH-GR
Art. 10 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht
Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
Art. 10 Volksschulgesetz, VSG · Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht
1. Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2. Der Schulbesuch ist auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I obligatorisch.
3. Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden.