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Art. 10 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht

Schul- und Bildungsangebote - Schulpflicht, Schulort und Unentgeltlichkeit
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Art. 10 Volksschulgesetz, VSG · Recht auf Schulbesuch, Schulpflicht

1. Alle Kinder mit dauerndem Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.

2. Der Schulbesuch ist auf der Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe I obligatorisch.

3. Die Schulpflicht kann auch in Institutionen der Sonderschulung, in Privatschulen oder durch Privatunterricht erfüllt werden.

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