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Art. 1 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Volksschulgesetz, VSG) - Gegenstand, Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Volksschulgesetz, VSG · Gegenstand, Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Bildung und Erziehung in der Volksschule.

2. Das Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen und, soweit es keine Ausnahmen vorsieht, sinngemäss auch für die Institutionen der Sonderschulung sowie für den Privatunterricht und die Privatschulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

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