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Art. 2 Neuregelung der Aufsicht über die Klosterverwaltungen

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Art. 2 Neuregelung der Aufsicht über die Klosterverwaltungen

1. Im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 Kantonsverfassung wird die Aufsicht über die Klosterverwaltungen dem Corpus Catholicum übertragen.

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