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370.310 VESVORACTA CH-GR

Art. 4 Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV (VESV) - Auslagenersatz

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Art. 4 VESV · Auslagenersatz

1. Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungsspesen richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

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