Art. 3 Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV (VESV) - 2. Schiedsgericht
Art. 3 VESV · 2. Schiedsgericht
1. Die Entlöhnung für die bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts besteht aus
a) einem Taggeld, wenn ihre richterliche Tätigkeit mit einer Sitzung verbunden ist;
b) einer Mitwirkungsvergütung pro Geschäft, wenn sie an einem Zirkularentscheid mitwirken.
2. Die bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten für Sitzungen ein Taggeld, welches 1/21 des Monatslohns einer Oberrichterin oder eines Oberrichters gemäss Artikel 21 Absatz 1 Litera c des Gerichtsorganisationsgesetzes entspricht. Dauert die Inanspruchnahme, einschliesslich Reisezeit, weniger als vier Stunden je Tag, wird ein halbes Taggeld ausbezahlt. Für das Studium von Akten, Berichten und Urteilsentwürfen an anderen Tagen erhalten sie ein Taggeld nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der Streitsache.
3. Die Mitwirkungsvergütung pro Geschäft gemäss Absatz 1 Litera b richtet sich ebenfalls nach Massgabe des berechtigten Zeitaufwands in Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfangs der Streitsache. Ihr Ansatz entspricht demjenigen eines Taggeldes gemäss Absatz 2. Darin ist die Entlöhnung für das Studium von Akten, der Berichte und des Urteilsentwurfs enthalten.
4. Zuständig für die Festsetzung der Beträge gemäss Absatz 2 und Absatz 3 dieser Bestimmung ist die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts.