370.310
VESVORACTA
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV (VESV) - Entlöhnung 1. Schlichtungsbehörde
Art. 2 VESV · Entlöhnung 1. Schlichtungsbehörde
1. Sitzungen, Aktenstudium, Korrespondenz, Ausfertigung von Entscheiden, Berichten und dergleichen der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden nach berechtigtem Zeitaufwand gemäss dem in Artikel 7 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht festgelegten Ansatz entschädigt.
2. Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist die Verwaltungskommission des Obergerichts.