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Art. 2 Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV (VESV) - Entlöhnung 1. Schlichtungsbehörde

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Art. 2 VESV · Entlöhnung 1. Schlichtungsbehörde

1. Sitzungen, Aktenstudium, Korrespondenz, Ausfertigung von Entscheiden, Berichten und dergleichen der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden nach berechtigtem Zeitaufwand gemäss dem in Artikel 7 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht festgelegten Ansatz entschädigt.

2. Zuständig für die Festsetzung der Entlöhnung und des Auslagenersatzes ist die Verwaltungskommission des Obergerichts.

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