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Art. 1 Verordnung über die Entlöhnung von Schlichtungsbehörde und Schiedsgericht nach EGzSSV (VESV) - Geltungsbereich

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Art. 1 VESV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und des Schiedsgerichts nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht.

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