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Art. 9 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Schlichtungsverfahren 1. Schlichtungsbegehren

Verfahren
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Art. 9 EGzSSV · Schlichtungsverfahren 1. Schlichtungsbegehren

1. Das Schlichtungsverfahren wird durch Einreichen eines schriftlichen Schlichtungsbegehrens bei der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen eingeleitet.

2. Das Schlichtungsbegehren muss die genaue Parteibezeichnung und das Rechtsbegehren enthalten.

3. Das Einreichen des Schlichtungsbegehrens bewirkt die Rechtshängigkeit der Streitsache.

4. Der elektronische Verkehr richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

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