Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
370.300 EGZSSVLAPCA CH-GR

Art. 7 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Entschädigung

Zuständigkeit und Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 EGzSSV · Entschädigung

1. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden für ihren berechtigten Aufwand zu dem für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung geltenden Honoraransatz entlöhnt.

2. Die bezeichneten Mitglieder der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form

a) * eines Taggelds;

b) * einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind.

2bis Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein Geschäft dahin oder kann ein Mitglied aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.

3. Das Obergericht legt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und die weiteren Einzelheiten in einer Verordnung fest.

← Art. 6 EGzSSV Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Zuständigkeit Art. 9 EGzSSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →