Art. 7 Einführungsgesetz zum Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren nach eidgenössischem Sozialversicherungsrecht (EGzSSV) - Entschädigung
Art. 7 EGzSSV · Entschädigung
1. Die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen werden für ihren berechtigten Aufwand zu dem für die unentgeltliche Vertretung und die amtliche Verteidigung geltenden Honoraransatz entlöhnt.
2. Die bezeichneten Mitglieder der schiedsgerichtlichen Abteilung des Obergerichts werden für die richterliche Tätigkeit entlöhnt in Form
a) * eines Taggelds;
b) * einer Mitwirkungsvergütung, wenn sie an einem Zirkularentscheid beteiligt sind.
2bis Der Anspruch auf Entlöhnung entsteht mit der Zuteilung eines Geschäfts. Fällt ein Geschäft dahin oder kann ein Mitglied aus persönlichen Gründen nicht mitwirken, ist die Entlöhnung zu kürzen.
3. Das Obergericht legt die Höhe des Taggelds, der Mitwirkungsvergütung und die weiteren Einzelheiten in einer Verordnung fest.